AGB

AGB COVER Communications

Allgemeine Geschäftsbedingungen der COVER Communications GmbH

 

  1. Gegenstand des Vertrages

 

  • Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der COVER Communications GmbH, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
  • Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  • Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  • Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Beratung, Kampagnenkonzeption, Umsetzung und Reporting sowie Content Creation im Bereich Influencer Marketing. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Auftragsbestätigungen, Briefings, Projektvorlagen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.

 

  1. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

 

  • Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben der Auftragsbestätigung und einem eventuellen Projektvertrag mit den Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.
  • Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
  • Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

 

 

  1. Urheber- und Nutzungsrechte

 

  • Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur. Nach Beendigung des Vertrages verbleiben alle Nutzungsrechte bei der Agentur. Es sei denn, in einem separaten Agenturvertrag wird ausdrücklich eine andere Form der Nutzungsrechte über das Vertragsende hinaus definiert.
  • Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt und verbleiben bei der Agentur. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
  • Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.
  • Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
  • Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
  • Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

 

  1. Vergütung

 

  • Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
  • Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
  • Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
  • Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 20%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 25%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 30%.
  • Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beiträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

 

  1. Zusatzleistungen

Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

 

  1. Geheimhaltungspflicht der Agentur

Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

 

  1. Pflichten des Kunden

 

  • Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projektes benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung dess jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.
  • Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

 

  1. Agentur-Briefing

 

  • Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Agentur vor Auftragserstellung über Kampagnenziele, Umsetzungswünsche und Anforderungen an Bildsprache und Inhalte der Influencer schriftlich zu unterrichten. Sollte es aufgrund einer Fehl-Information zu Änderungswünschen im Influencer Setup kommen, so wird diese Korrekturschleife zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese findet allerdings nur nach vorheriger Unterrichtung des Kunden und nach dessen Zustimmung statt.
  • Zusatzleistungen wie die Integration von Tracking-Links, Rabatt-Codes, Highlight Section oder eventuelle Buyouts müssen vor Auftragsbestätigung kommuniziert werden, da diese in der Regel mit Zusatzkosten verbunden sind. Werden diese Informationen erst nach Auftragsunterzeichnung bekannt behält sich die Agentur das Recht vor, diese Leistungen nachträglich im Auftrag zu ergänzen und entsprechend zu berechnen.
  • Der Kunde erklärt sich bereit, das Briefing Dokument der Agentur vollständig auszufüllen und COVER Communications vorzulegen. Bedingungen und Informationen, die in diesem Briefing nicht übermittelt wurden, können nachträglich nicht eingefordert werden.
  • Im Falle einer Änderung des Briefings mit Erfordernis eines Re-shooting oder einer erneuten Erstellung der Inhalte behält sich die Agentur das Recht vor, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50%- 100% des Buchungswertes des jeweiligen Postens in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Entschädigung liegt im Ermessen der Agentur in steht in Relation zum zeitlichen und finanziellen Aufwand.

 

  1. Umsetzung der Inhalte durch Influencer

 

Die Influencer setzen alle ihre Beiträge authentisch und im Sinne ihrer bekannten Sprache / Bildsprache um. Kundenwünsche werden – soweit möglich – berücksichtigt, können jedoch nicht garantiert werden. Durch Auftragsunterzeichnung bestätigt der Kunde, dass er mit den bekannten Inhalten (Texte und Bilder) der gebuchten Influencer einverstanden ist.

 

  1. Korrekturschleife und Freigabe

 

10.1. In unseren Leistungen ist eine Korrekturschleife mit Freigabeprozess inkludiert. Diese Korrekturschleife betrifft sowohl das Influencer Setup, als auch die Influencer-Inhalte. Punkte, die aus dem Agentur-Briefing nicht hervorgingen, können nachträglich weder bei der Agentur noch bei den Influencern eingefordert werden.

10.2.   Entscheidungen die Freigabe betreffend sind der Agentur unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Veröffentlichungstermin zu kommunizieren. Bei Verzögerung der Freigabe durch den Kunden trotz termingerechter Einreichung der Inhalte durch die Agentur wird eine Verzögerung des Posting-Termins um bis zu 14 Tage in Kauf genommen.

 

  1. Gewährleistung und Haftung der Agentur

 

  • Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für durchzuführende Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.
  • Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent.-, urheber.- und markenrechtliche Schutz.- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
  • Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.

 

  1. Verwertungsgesellschaften

 

Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich, vor allem aber bei der Zusammenarbeit mit Influencern an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe führt die Agentur ab und berechnet diese entsprechend an den Kunden weiter. Der Kunde darf diese Abgabe nicht von der Agenturrechnung in Abzug bringen.

 

  1. Leistungen Dritter

Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter, Dritte oder Influencer sind Erfüllungs.- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

 

  1. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

 

Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragsverarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt wurden, vebleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Analysen, Auswertungen, Entwürfen, Influencer Setups und Kampagnenumsetzung.

 

  1. Media-Planung und Media-Durchführung

15.1.  Beauftragte Projekte im Bereich Influencer Kampagnen besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Influencer und der allgemein zugänglichen Daten sowie deren Erfahrungswerten. Einen bestimmten Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

 

15.2. Es werden alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers in der Preiskalkulation berücksichtigt.

 

15.3.  Bei umfangreichen Influencer-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung der entsprechenden Influencer nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Veröffentlichungsdatums durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.

 

  1. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag oder Auftrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

 

  1. Streitigkeiten

Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und Agentur geteilt.

 

  1. Schlussbestimmungen

18.1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

18.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

18.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Landsberg am Lech.

18.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

 

Landsberg, 10. Februar 2019